Leistungsanspruch der Sterbegeldversicherung
Beitragszahlung zur Sterbegeldversicherung
Die Beiträge werden bis zum Ablauf des Sterbemonats zu zahlen, längstens jedoch bis Ablauf des 85.Lebensjahres, als laufender monatlicher Beitrag gezahlt.
Leistungsanspruch aus der Sterbegeldversicherung
Bei Tod der versicherten Person gilt folgende Staffelregelung der Versicherungsleistung
wenn die zu versichernde Person bei Vertragsbeginn gleich/ jünger als 49 Jahre ist:
- ab 1. Monat - Auszahlung der eingezahlten Beiträge
- ab 2. Monat - 1/36 der Versicherungssumme
- ab 3. Monat - 2/36 der Versicherungssumme
- ab 4. Monat - 3/36 der Versicherungssumme
- . . .
- ab 36. Monat - 35/36 der Versicherungssumme
- ab 37. Monat - Auszahlung der vollen Versicherungssumme
wenn die zu versichernde Person bei Vertragsbeginn zwischen 50 Jahre und 59 Jahre ist:
- ab 1. Monat - Auszahlung der eingezahlten Beiträge
- ab 2. Monat - 1/24 der Versicherungssumme
- ab 3. Monat - 2/24 der Versicherungssumme
- ab 4. Monat - 3/24 der Versicherungssumme
- . . .
- ab 13. Monat - Auszahlung der halben Versicherungssumme
- . . .
- ab 25. Monat - Auszahlung der vollen Versicherungssumme
wenn die zu versichernde Person bei Vertragsbeginn gleich/älter 60 Jahre ist:
- ab 1. Monat - Auszahlung der eingezahlten Beiträge
- ab 2. Monat - 1/12 der Versicherungssumme
- ab 3. Monat - 2/12 der Versicherungssumme
- ab 4. Monat - 3/12 der Versicherungssumme
- . . .
- ab 13. Monat - Auszahlung der vollen Versicherungssumme
Die genannten Staffelregelungen kommen nicht bei Unfalltod der versicherten Person zur Anwendung. In diesem Falle wird die vereinbarte Versicherungssumme sofort fällig.
Durch die Überschussbeteiligung erhöht sich Ihr Versicherungsschutz ohne zusätzlichen Beitrag.
Sterbegeldversicherung - versicherbare Personen
Versicherbar sind alle Personen zwischen dem 40 und 75. Lebensjahr. Bei unserer Sterbegeldversicherung erfolgt keine Gesundheitsprüfung.
